Satzung

des Anwaltvereins für den Landgerichtsbezirk Tübingen e.V. vom 28. Juni 2018

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Anwaltverein für den Landgerichtsbezirk Tübingen e.V.“.

(2) Ziel des Vereins ist die Zusammenfassung aller zugelassenen Rechtsanwälte, die ihren Kanzleisitz im Landgerichtsbezirk Tübingen (Vereinsbezirk) haben.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Tübingen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter VR 380081 eingetragen.

(4) Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereines als Berufsverband ist:

a. Die Förderung aller beruflichen und wirtschaftlichen Belange der Rechtsanwälte im Vereinsbezirk;
b. Förderung von Rechtspflege und Gesetzgebung;
c. Aus- und Fortbildung;
d. Pflege des wissenschaftlichen Geistes und des Geschichtsbewusstseins der Rechtsanwaltschaft;
e. Die Pflege des gesellschaftlichen Zusammenhalts seiner Mitglieder;
f. Die Verfolgung von Verstößen Dritter gegen das Rechtsberatungsgesetz und von Wettbewerbsverstößen.

(2) Der Verein ist berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes die Rechte seiner Mitglieder im eigenen Namen geltend zu machen, soweit die Mitglieder dem nicht widersprechen.

(3) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

(4) Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig, ein Rechtsanspruch auf bestimmte Leistungen besteht nicht.

§ 3 Arten von Mitgliedern – Aufnahme von Mitgliedern – Ehrenmitglieder

(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet wird. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.

(3) Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen versehen werden soll, kann der Antragssteller innerhalb eines Monats ab Zugang des Bescheids schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über die Beschwerde hat der Ehrenausschuss innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Beschwerde beim Vorstand zu entscheiden.

(4) Die Mitgliedschaft wird durch Eintragung in die Mitgliederliste des Vereins begründet.

(5) Die Mitgliederversammlung kann Mitgliedern oder früheren Mitgliedern, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

(6) Soweit nicht anders ausdrücklich vorgesehen, erfolgt die Korrespondenz mit dem Mitglied an seine letzte dem Verein mitgeteilte E-Mail-Adresse. Soweit dem Mitglied ein Schriftstück zu übersenden ist (z.B. Einladung zur Mitgliederversammlung) gilt dies als zugegangen, wenn es an die letzte bekannte E-Mail-Adresse des Mitglieds versandt wurde. Das Mitglied ist verpflichtet, jede Änderung seiner Kontaktdaten und insbesondere der E-Mail-Adresse dem Verein unverzüglich mitzuteilen.

(7) Verfügt ein Mitglied nicht über eine E-Mail-Adresse, findet die Korrespondenz an seine letzte dem Verein mitgeteilte Postadresse statt. Die Bestimmungen des Absatzes 6 gelten entsprechend.

 

§ 4 Ordentliche Mitglieder

(1) Ordentliches Mitglied kann jeder bei einer örtlichen Rechtsanwaltskammer zugelassene Rechtsanwalt werden.

(2) Dies schließt ausländische Rechtsanwälte aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes ein, die sich auf der Grundlage der Richtlinie 98/5/EG (§ 2 EuRAG) in Deutschland niedergelassen haben.

(3) Gleiches gilt für Rechtsanwälte aus Mitgliedsstaaten der Welthandelsorganisation, die aufgrund von § 206 Abs. 1 BRAO bei einer örtlichen Rechtsanwaltskammer zugelassen sind.

(4) Die Mitgliedschaft im Verein endet automatisch mit dem Verlust der Zulassung als Rechtsanwalt, unabhängig von dem Grund des Verlustes der Zulassung (z.B. Entzug der Zulassung oder Verzicht auf die Zulassung).

 

§ 5 Außerordentliche Mitglieder

(1) Als außerordentliche Mitglieder können auf entsprechenden Antrag Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aufgenommen werden, die auf ihre Zulassung verzichtet haben.

(2) Außerordentliche Mitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder und müssen die vollen Mitgliedsbeiträge zahlen. Die Beitragsordnung kann ermäßigte Beträge oder Beitragsfreiheit für außerordentliche Mitglieder vorsehen bei gleichzeitiger Beschränkung ihrer Mitgliedsrechte.

 

§ 6 Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder. Ein Vereinsbeitrag wird von ihnen indes nicht erhoben.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, rechtskräftige Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder rechtskräftige Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse, Verlust der Zulassung als Rechtsanwalt, oder Austritt aus dem Verein.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, die an den Vorstand zu richten ist. Der Austritt kann mit einer Frist von drei (3) Monaten mit Wirkung zum Ende des jeweils laufenden Kalenderjahres erklärt werden.

(3) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied

a. trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist; der Ausschluss darf erst dann beschlossen werden, wenn nach der Absendung der 2. Mahnung drei Monate verstrichen sind und in der 2. Mahnung der Ausschluss angedroht wurde.

b. schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, insbesondere seinen satzungsmäßigen Verpflichtungen trotz Mahnung nicht nachkommt;

c. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach vorheriger Anhörung des Betroffenen mit 2/3 Mehrheit. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen versehen mitzuteilen.

d. Gegen den Beschluss des Ausschusses kann das Mitglied innerhalb eines Monats ab Zugang des Beschlusses schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung hat der Ehrenausschuss innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Berufung beim Vorstand zu entscheiden.

e. Die Pflicht zur Zahlung des vollen Jahresbeitrages für das laufende Vereinsjahr wird von der Beendigung der Mitgliedschaft nicht berührt.

 

§ 8 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder unterstützen den Verein bei der Verfolgung seines Zwecks und seines Ziels sowie bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Sie fördern in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Vereins, im Übrigen im Einvernehmen mit ihm die berufspolitischen und wirtschaftlichen Interessen der Anwaltschaft, die Ausbildung des juristischen Nachwuchses und die Fortbildung der Anwaltschaft.

 

§ 9 Beiträge

(1) Alle Mitglieder haben die jeweils festgelegten Beiträge zu bezahlen.

(2) Der jährliche Mitgliedsbeitrag sowie weitere Beiträge werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit in einer Beitragsordnung festgelegt. In dear Beitragsordnung kann dem Vorstand das Recht zugestanden werden, die Höhe der Beiträge festzusetzen.

(3) Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

(4) Die Mitgliederversammlung kann einmal jährlich eine Sonderumlage bis zum Höchstbetrag von 3 (drei) Jahresbeiträgen mit einfacher Mehrheit beschließen, wenn es außergewöhnliche Umstände, insbesondere die finanzielle Situation des Vereins erfordern.

(5) Der Vorstand kann nach pflichtgemäßem Ermessen im begründeten Einzelfall Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

(6) Mitgliedsbeiträge sind im Voraus zu bezahlen und auch bei Austritt oder Ausschluss bis zum Ende des Kalenderjahres, zu dem Austritt oder Ausschluss wirksam werden, zu entrichten.

§ 10 Vereinsorgane

Organe des Vereines sind:

A. Der Vorstand,
B. Die Mitgliederversammlung,
C. Der Ehrenausschuss.

 

§ 11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und bis zu 7 Mitglieder:

  • dem Vorsitzenden,
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden, der zugleich Schriftführer ist,
  • dem Rechnungsführer,
  • bis zu 4 Beigeordneten.

(2) Der Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein nach außen und innen in allen Vereinsangelegenheiten. Jeder von ihnen ist befugt, den Verein alleine zu vertreten.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neu- bzw. Wiederwahl erfolgt. Eine auch mehrfache Wiederwahl ist zulässig.

(4) Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds wählen.

(5) Zu den gewählten Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des gewählten Vorstandsmitglieds.

(6) Ein gewähltes Vorstandsmitglied kann während seiner Amtszeit nur aus wichtigem Grund von der Mitgliederversammlung abberufen werden.

 

§ 12 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist berechtigt, in allen dringenden Fällen zu entscheiden.

(2) Im Übrigen entscheidet der Vorstand, soweit nicht die Entscheidung der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.

(3) Im Falle einer Verhinderung wird der Vorsitzende von den Vorstandsmitgliedern in der in § 11 (1) angegebenen Reihenfolge vertreten.

(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und darin die Zuständigkeitsregelung für einzelne Aufgaben treffen. Er kann für einzelne Aufgabengebiete – längstens für die Dauer seiner Amtszeit – Ausschüsse einsetzen, Beiräte, Vereinsbeauftragte oder Ausschussmitglieder berufen oder abberufen.

 

§ 13 Vorstandssitzung

(1) Eine Vorstandssitzung ist nach Bedarf oder auf schriftliches Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern unter Angabe von Gründen gegenüber dem Vorsitzenden oder dem Stellvertretende Vorsitzenden durch den Vorsitzenden einzuberufen.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte anwesend sind.

(3) Der Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen, in dessen Abwesenheit der Stellvertretende Vorsitzende.

(4) Der Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes. Die Beschlussfassung erfolgt offen, es sei denn, dass ein Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird.

(5) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(6) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren, d.h. auch per E-Mail beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.

(7) Die Vorstandssitzungen einschließlich der Beschlussfassungen sind vom Schriftführer oder dessen Vertreter schriftlich zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollanten zu unterzeichnen.

 

§ 14 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für die folgenden Angelegenheiten zuständig:

  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
  • Entlastung des Vorstands;
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und (Sonder-)Umlagen;
  • Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer;
  • Wahl des Ehrenausschusses gem. § 17;
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
  • Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Ausschusses sowie die Beschwerde gegen einen abgelehnten Aufnahmeantrag.

(2) Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mindestens 4 Wochen vor der Versammlung durch schriftliche Einladung insbesondere per E-Mail, ohne zwingende Mitteilung der Tagesordnung einberufen.

(4) Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene (E-Mail-) Adresse gerichtet ist.

(5) Die Tagesordnung setzt der Vorsitzende fest.

(6) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei (2) Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst nach diesem Zeitpunkt oder erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung, zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(7) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mit einer Frist von sieben Tagen einzuberufen,

  • wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder
  • die Hälfte des Vorstands oder
  • 20% der Mitglieder, mindestens aber 15 Mitglieder, dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und Gründe beantragen.

(8) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich, es sei denn die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit die Öffentlichkeit der Versammlung.

 

§ 15 Ablauf der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Im Übrigen bestimmt der Vorstand aus seiner Mitte einen Versammlungsleiter. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.

(2) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Ist die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Ladung gesondert hinzuweisen.

(3) Sofern das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen, erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(4) Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied 1 Stimme. Eine Vertretung in der Mitgliederversammlung ist nicht zulässig.

(5) Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich öffentlich durch Handzeichen. Die Abstimmung muss auf Antrag eines stimmberechtigten, anwesenden Mitglieds geheim durchgeführt werden.

(6) Die Wahlen sind geheim. Liegt nur ein (Gesamt- oder Einzel-) Vorschlag vor, so kann die Wahl durch Zuruf oder offene Abstimmung erfolgen.

(7) Wählbar sind auch Mitglieder, die nicht anwesend sind. Dem Wahlleiter bzw. dem die Wahl leitenden Vorstandsmitglied ist eine schriftliche Erklärung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass der Vorgeschlagene im Falle seiner Wahl das Amt annimmt.

(8) Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei gleicher Stimmenzahl wird eine Stichwahl vorgenommen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

(9) Über Inhalte, Verlauf und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Der Protokollführer ist der Schriftführer, bei dessen Abwesenheit wird der Protokollführer zu Beginn der Versammlung vom Vorstand bestimmt. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

(10) Beschlüsse können auch im Wege der schriftlichen, elektronischen oder der telefonischen Umfrage gefasst werden, sofern alle Mitglieder daran teilnehmen.

 

§ 16 Kassenprüfer

(1) Die Wahl des Kassenprüfers, der kein Vorstandsmitglied sein darf, erfolgt jeweils auf 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Endet die Mitgliedschaft des Kassenprüfers vor Ablauf der Amtsdauer, ist in der nächsten Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit eine Ersatzwahl vorzunehmen.

 

§ 17 Ehrenausschuss

(1) Der Ehrenausschuss besteht aus vier (4) Mitgliedern und entscheidet über die Berufung eines Mitglieds gegen Entscheidungen des Vorstands gem. § 3 Abs. 3 und 7 Abs. 3 dieser Satzung. Für die Bestätigung der Entscheidung des Vorstands durch den Ehrenausschuss ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Die Wahl des Ehrenausschusses erfolgt auf zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Die Zugehörigkeit zum Ehrenausschuss endet mit der Mitgliedschaft des Ausschussmitglieds im Verein.

(4) Bei Ausscheiden eines Ausschussmitgliedes vor Ablauf der Amtsdauer, wählen die verbliebenen Ausschussmitglieder innerhalb von 6 Wochen nach dem Ausscheiden für die restliche Amtszeit ein den Ausscheidenden ersetzendes Mitglied. Mit Eingang der schriftlichen Annahme der Wahl beim Vorstand ist der Gewählte Mitglied des Ehrenausschusses.

(5) Der Ausschuss muss zusammentreten, wenn der Vorstand oder 2 Ausschussmitglieder dies beantragen.

 

§ 18 Auslagenersatz – Aufwandsentschädigung

(1) Die Tätigkeit des Vorstands für den Verein wird wie auch die übrigen Vereinsämter ehrenamtlich ausgeübt.

(2) Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche angemessene Aufwandsentschädigung für Vorstandsmitglieder und in der Vereinsarbeit tätige Mitglieder beschließen.

(3) Jedes Vorstandsmitglied wie auch jedes Vereinsmitglied haben Anspruch auf Ersatz der tatsächlich angefallenen, angemessenen Auslagen gegen Nachweis.

(4) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

§ 19 Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden und bedürfen einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder einer Behörde verlangt oder aufgrund einer zwingenden gesetzlichen Regelung erforderlich werden, kann der Vorstand mit 2/3-Mehrheit beschließen.

(3) Soll der Zweck des Vereins geändert werden, so ist eine 3/4-Mehrheit aller Mitglieder erforderlich.

 

§ 20 Vertraulichkeit

Die Beratungen des Vereins sind – gleich in welcher Form und in welchem Gremium stattfindend – nicht öffentlich. Die Mitglieder unterliegen grundsätzlich der Schweigepflicht. Inhalte und Beschlüsse dürfen nur mit Zustimmung des Versammlungsleiters veröffentlicht werden.

 

§ 21 Verbandszugehörigkeit

(1) Der Verein gehört dem DAV-Landesverband Baden-Württemberg und dem DAV als ordentliches Mitglied an.

(2) Der Verein unterstützt den Landesverband und den DAV bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

(3) Der Verein unterrichtet den DAV und den Landesverband über seine Arbeit und beteiligt ihn an allen Maßnahmen, die über seinen Vereinsbezirk hinaus von Bedeutung sind.

 

§ 22 Verarbeitung der Mitgliederdaten – Datenschutz

(1) Der Verein nimmt für sich die folgenden relevanten Daten aller seiner Mitglieder in das vereinseigene EDV-System auf:

a. Anschrift,
b. Geburtsdatum,
c. Tag der Zulassung(en) zur Rechtsanwaltschaft und des Beitritts zum Verein
d. Telefonnummern/Emailadresse
e. Bankverbindung(en)
f. Sonstige Informationen, wenn und soweit sie zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlich sind.

(2) Jedem Mitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet.

(3) Nur Mitglieder, die eine besondere Funktion ausüben, für welche die Kenntnis bestimmter Mitgliederdaten erforderlich ist, erhalten diese Daten.

(4) Beim Vereinsaustritt bzw. mit Beendigung der Mitgliedschaft werden Name, Adressdaten, Geburtsdatum und weitere persönliche Daten des Mitglieds aus der Mitgliederverwaltung gelöscht. Hiervon ausgenommen sind personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen. Entsprechende Daten werden gemäß den steuerrechtlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

(5) Der Verein ist Mitglied im DAV und im Landesverband Baden-Württemberg und aufgrund dieser Mitgliedschaft verpflichtet, die gem. Abs. 1 erhobenen Daten seiner Mitglieder an den DAV und den Landesverband weiterzugeben.

(6) Die Konkretisierung der Rechte und Pflichten der Mitglieder erfolgt in der Datenschutzordnung des Vereins. Der Vorstand ist berechtigt, mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen eine solche Datenschutzordnung zu erlassen, zu ändern und aufzuheben.

 

§ 23 Auflösung des Vereines

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Ist die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist innerhalb von 14 Tagen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Ladung gesondert hinzuweisen.

(2) Für den Fall der Auflösung des Vereins wird der Vorstand zu Liquidatoren bestellt. Die Liquidatoren sind jeweils abweichend von § 48 BGB einzelvertretungsberechtigt. Im Übrigen richten sich deren Rechte und Pflichten nach den §§ 47 ff. BGB.

(3) Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Deutschen Anwaltverein e.V., falls nicht die Mitgliederversammlung mit der Auflösungsmehrheit eine andere Verwendung beschließt.

 

§ 24 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde am 28. Juni 2018 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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